Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) ist weltweit die erste umfassende Regulierung künstlicher Intelligenz. Seit dem 1. August 2024 ist er in Kraft, die Anwendungspflichten greifen gestaffelt bis 2027. Für Chatbot-Projekte ist er in 90 Prozent der Fälle nicht dramatisch, aber immer relevant — und Unkenntnis schützt nicht vor Strafen von bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Wir beobachten in der Beratung zwei extreme Reaktionsmuster: Einerseits Panik („wir dürfen keine KI mehr einsetzen"), andererseits Ignoranz („das betrifft uns nicht, wir sind ja nur Mittelstand"). Beides ist falsch. Der AI Act ist ein risikobasiertes Regelwerk — je höher das potenzielle Schadensrisiko, desto strenger die Pflichten. Für typische Kundenservice-Chatbots heißt das: überschaubare, aber konkrete Pflichten.
1.1 Zeitplan — Was gilt wann?
| Datum |
Pflicht wird wirksam |
| 2. Februar 2025 |
Verbot von AI-Systemen mit unzulässigem Risiko (Art. 5), AI-Literacy-Pflicht für Personal (Art. 4) |
| 2. August 2025 |
Pflichten für General-Purpose AI (GPAI) Modelle (Art. 51–55), Governance-Strukturen, Sanktionssystem |
| 2. August 2026 |
Hauptanwendung: Pflichten für Hochrisiko-Systeme Anhang III, Transparenzpflichten (Art. 50), Konformitätsbewertungsverfahren |
| 2. August 2027 |
Pflichten für Hochrisiko-Systeme Anhang I (Produktsicherheit) |
Für Chatbot-Projekte besonders relevant: Artikel 50 (Transparenzpflichten) und gegebenenfalls Artikel 6 ff. (Hochrisiko) ab 2. August 2026. Wer heute — April 2026 — einen Chatbot plant, hat vier Monate, um compliant zu sein.
1.2 Die vier Risikoklassen
Der AI Act ordnet KI-Systeme in vier Klassen ein:
| Klasse |
Beschreibung |
Konsequenz |
| Unacceptable Risk (Art. 5) |
Social Scoring, Emotion Recognition am Arbeitsplatz, manipulative Systeme, biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen |
Verboten seit Feb 2025 |
| High Risk (Art. 6, Anhang III) |
HR-Systeme, Bonitätsprüfung, Behördenleistungen, kritische Infrastruktur, Bildungszulassung, Strafverfolgung |
Konformitätsbewertung, Risikomanagement, Dokumentation, Human Oversight, Registrierung in EU-Datenbank |
| Limited Risk (Art. 50) |
Chatbots, Deepfakes, emotions- oder kategorisierungsbasierte Systeme |
Transparenzpflicht: Nutzer muss erkennen, dass er mit KI interagiert |
| Minimal Risk |
Alles andere (Spam-Filter, Empfehlungssysteme, KI-gestützte Spiele) |
Keine spezifischen Pflichten, nur allgemeine EU-Gesetze (DSGVO etc.) |
1.3 Chatbots im AI Act — Der Regelfall
Die gute Nachricht zuerst: Der typische Unternehmens-Chatbot — FAQ-Assistent, Kundenservice-Bot, interner Wissens-Assistent — fällt in Limited Risk. Damit ist die zentrale Pflicht Artikel 50(1):
„Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren."
Was das praktisch bedeutet:
- Sichtbare Kennzeichnung: „Sie chatten mit einem KI-Assistenten" muss spätestens beim ersten Kontakt klar erkennbar sein — im Begrüßungstext, im Avatar-Label, im Footer.
- Maschinenlesbare Markierung generierter Inhalte (Art. 50(2)): Wenn der Bot Texte, Audio oder Bilder generiert, müssen diese technisch als AI-generiert erkennbar sein (z. B. Watermarking, Metadaten).
- Hinweis bei emotionaler oder biometrischer Verarbeitung (Art. 50(3)): Analysiert der Bot Stimmungen oder biometrische Daten, ist dies zusätzlich zu kennzeichnen.
- Ausnahme: Nur, wenn es „für eine vernünftig informierte, aufmerksame und verständige natürliche Person offensichtlich ist", dass sie mit einer KI spricht — ein Anwendungsfall, der im B2C-Kontext praktisch nie zutrifft.
1.4 Wann wird ein Chatbot zum Hochrisiko-System?
Die Einordnung ändert sich schlagartig, sobald der Bot Entscheidungen mit rechtlicher oder erheblicher Wirkung trifft oder vorbereitet. Anhang III AI Act listet acht Bereiche auf. Für Chatbot-Projekte besonders relevant:
- Beschäftigung (Anhang III Nr. 4): Chatbots, die Bewerbungen vorselektieren, Mitarbeitende bewerten oder Beförderungsentscheidungen unterstützen.
- Zugang zu wesentlichen Diensten (Anhang III Nr. 5): Bots, die Kreditwürdigkeit prüfen, Versicherungs-Scoring vornehmen, Zugang zu öffentlichen Leistungen gewähren oder verweigern.
- Bildung (Anhang III Nr. 3): Bots, die Zugang zu Bildungseinrichtungen steuern oder Lernleistungen bewerten.
- Strafverfolgung und Migration (Anhang III Nr. 6, 7): Bots in Behördenkontexten.
In diesen Fällen gelten erheblich strengere Pflichten:
- Risikomanagementsystem (Art. 9)
- Daten-Governance mit dokumentierter Qualitätssicherung (Art. 10)
- Technische Dokumentation (Art. 11)
- Automatische Protokollierung (Art. 12)
- Transparenz gegenüber Nutzern (Art. 13)
- Menschliche Aufsicht (Art. 14)
- Genauigkeit, Robustheit, Cybersicherheit (Art. 15)
- Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung (Art. 43 ff.)
- Eintrag in die EU-Datenbank (Art. 49)
Unsere Erfahrung: Viele Unternehmen unterschätzen die Trigger. Ein „harmlos wirkender" HR-Chatbot, der Bewerberfragen beantwortet und gleichzeitig Profildaten scored oder in ein Ranking übernimmt, ist bereits Hochrisiko. Die Grenze ist nicht die Funktionalität des Bots, sondern ob seine Outputs in nachgelagerte Entscheidungen mit Personenbezug einfließen.
1.5 GPAI-Modelle — Was, wenn Sie GPT, Claude oder Gemini nutzen?
Die meisten Unternehmens-Chatbots basieren auf General-Purpose AI Modellen (GPAI) von OpenAI, Anthropic, Google oder Mistral. Artikel 51–55 regelt deren Pflichten — hauptsächlich beim Anbieter des Modells, nicht beim Bot-Betreiber. Aber:
- Sie werden Teil der Lieferkette: Anbieter wie OpenAI müssen Ihnen technische Dokumentation, Trainingsdatenzusammenfassungen und Copyright-Transparenz zur Verfügung stellen. Nutzen Sie das — für Ihre eigene Dokumentation.
- „Systemisches Risiko" (Art. 51): Modelle mit Training-Compute ≥ 10²⁵ FLOPS (aktuell nur die größten Frontier-Modelle) unterliegen zusätzlichen Pflichten. Für Sie als Integrator relevant: Diese Modelle kommen mit detaillierteren Compliance-Unterlagen.
- Fine-Tuning-Risiko: Wenn Sie ein GPAI-Modell substanziell fine-tunen oder mit proprietären Daten modifizieren, können Sie selbst zum „Anbieter" im Sinne des AI Act werden. Das ist eine Statusänderung mit erheblichen Folgen. In der Praxis vermeidet man sie durch RAG statt Fine-Tuning, wo immer möglich.
1.6 Strafen — Warum das kein Paper-Tiger ist
Der Sanktionskatalog (Art. 99) ist bewusst scharf:
- Verbotene Praktiken (Art. 5): bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Verletzung der Kernpflichten (Art. 8–15, 25–49, 50): bis zu 15 Mio. € oder 3 %
- Falschangaben gegenüber Behörden: bis zu 7,5 Mio. € oder 1 %
- Für KMU und Start-ups gelten die jeweils niedrigeren Beträge, aber prozentual gleich hart
Zuständig in Deutschland ist die Bundesnetzagentur (als AI-Aufsichtsbehörde benannt) in Koordination mit dem BfDI und fachspezifischen Aufsichten (BaFin für Finanz-KI, BfArM für Medizin-KI). Der erste Prüffokus wird erfahrungsgemäß auf großen Plattformen und öffentlichkeitswirksamen Vorfällen liegen — aber Beschwerden von Betroffenen können jeden Anbieter ins Visier bringen.
1.7 Cierra-Checkliste: AI-Act-Readiness für Chatbots
Diese Checkliste nutzen wir in der Initialberatung:
Wer diese zehn Punkte sauber abgearbeitet hat, ist im Regelfall (Limited Risk) AI-Act-compliant. Bei Hochrisiko-Systemen vervielfacht sich die Checkliste — dann gilt: Nicht ohne spezialisierte Beratung.